Darf ich eine Unterhaltung mit meinem Berater der Arbeitslosenversicherung zu Beweiszwecken aufzeichnen?
X hat kürzlich seine Stelle verloren. Um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten, hat er sich daher bei seiner Arbeitslosenversicherung angemeldet.
Er scheint von Pech verfolgt, denn der Umgang mit seinem Berater gestaltet sich schwierig. X ist der Ansicht, dass sich sein Berater aggressiv und kontraproduktiv verhält. Er bittet um Zuteilung zu einem anderen Berater, jedoch ohne Erfolg.
Um seine Aussagen, die der Berater seiner Ansicht nach verzerrt, zu belegen, nimmt X das letzte Beratungsgespräch heimlich mit seinem Handy auf.
X wendet sich an die Rechtsabteilung der Arbeitslosenversicherung, um einen Entscheid bezüglich seiner Einstelltage anzufechten. Als Beweis legt er seine Tonaufnahmen vor und die Abteilung gibt ihm Recht. Jedoch strengt sie gegen ihn ein Strafverfahren an, wegen Aufzeichnung nicht öffentlicher Gespräche ohne Einwilligung.
So erhält X zwar Recht im Verwaltungsverfahren, wird aber strafrechtlich zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.
Empfehlungen
Das Strafrecht schränkt die Bedingungen, unter denen Gespräche ohne vorherige Einwilligung der betroffenen Person aufgezeichnet werden dürfen, strikte ein. Einzige Ausnahmen sind Telefongespräche mit Hilfs-, Rettungs- und Sicherheitsdiensten oder Gespräche im Geschäftsverkehr zu Bestellungen, Aufträgen, Reservationen oder ähnlichen Geschäftsvorfällen. In allen anderen Fällen ist die Einwilligung der betroffenen Person notwendig.
Grundprinzipien
Rechtmässigkeit, Treu und Glauben und Transparenz der Erhebung; Persönlichkeitsrechte
Praxisbeispiel
Artikel über ein Lausanner Gerichtsurteil vom 21. Oktober 2014 wegen Verstoss gegen das Schweizerische Strafgesetz (unzulässige Aufzeichnung).
Information des EDÖB bezüglich der Aufzeichnung von Telefongesprächen: