Gilt das Transparenzprinzip auch für Informationssysteme?
Eine neue Anwendung zur Verarbeitung von Personendaten der Bevölkerung wird entwickelt.
Die IT-Abteilung weist darauf hin, dass die Anwendung verfügbar ist und die staatlichen Einrichtungen eine Zugriffserlaubnis beantragen können.
Im Zuge der Anmeldung dieser Datensammlung im Katalog bittet der Inhaber der Datensammlung die IT-Abteilung darum, nicht die gesamte Liste der Feldverweise herausgeben zu müssen, da er befürchtet, Anfragen für die Gesamtheit der Felder zu bekommen.
Es muss die vollständige Liste der Feldverweise angemeldet werden, um nicht gegen das Transparenzprinzip zu verstossen.
Wenn ein Zugriff auf einzelne Felder der Liste angefordert wird, prüft die Institution zusammen mit der anfragenden Behörde, ob ein Zugriff für die Ausführung der Aufgaben, die das Gesetz verlangt, notwendig ist.
Empfehlungen
Praxisbeispiel
Bei einer Datensammlung müssen alle Datenkategorien samt Unterkategorien vollständig angemeldet werden, um den Bürgern verständlich zu machen, welche Datentypen in einer Datensammlung bearbeitet werden und ihnen die Möglichkeit zu geben, Nachfragen bezüglich der sie betreffenden Daten zu stellen.