Was muss ich bei der Installation eines Videoüberwachungssystems beachten?
Eine öffentliche Organisation beschliesst, zum Schutz ihrer Gebäude ein System zur Videoüberwachung zu installieren.
Der Beauftragte für Gebäudesicherheit erstellt ein Pflichtenhelft für die Firma, die das Videoüberwachungssystem installieren soll.
Der Datenschutzbeauftragte weigert sich, das Projekt abzusegnen, weil die Mitarbeiter an ihrem Arbeitsplatz gefilmt werden.
Die IT-Abteilung schlägt vor, die Bilder verschwommen anzuzeigen, die Datenübergabe zu verschlüsseln, die Daten zu sichern und die Zugriffsrechte strikt einzuschränken.
Pläne zur Videoüberwachung müssen schon bei der Konzeption die Privatsphäre der gefilmten Angestellten berücksichtigen. Es ist zwar zulässig, die Arbeitsleistung eines Angestellten zu beobachten; eine Überwachung seines Verhaltens ist jedoch illegal. Es ist untersagt, Videokameras zur Überwachung der Angestellten einzusetzen.
Empfehlungen
Das verfolgte Ziel muss klar definiert sein und bei der Wahl der geeigneten Mittel, dieses zu erreichen, muss der adäquatesten und am wenigsten einschneidenden Massnahme der Vorzug gegeben werden. Diese Massnahme muss auf angemessene Art und Weise kommuniziert werden. Der Arbeitgeber sollte zudem die Arbeitnehmer oder ihre Vertreter zu Rate ziehen und, sofern es keine Rechtsgrundlage gibt, ihre informierte Einwilligung einholen, bevor er automatisierte Systeme zur Verarbeitung von Personendaten einführt.
Grundprinzipien
LIPAD 38 et 42 ; DSG 4, 12, 13, 14 und 17 ; ArG 6 ; ArGV 3 26 ; OR 328 und 328b
Grundsatz der Rechtmässigkeit (Gesetzmässigkeit), Grundsatz von Treu und Glauben und der Verhältnismässigkeit: Die Massnahme muss angemessen, notwendig und so wenig einschneidend wie möglich sein; Grundsatz der Transparenz der Datenerhebung: der Zweck der Datenerhebung muss erkennbar sein; Arbeitnehmerschutz.
Praxisbeispiel
BGE 6B_536/2009