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Darf ich mein persönliches Dossier von einem Dienstleister zurückverlangen?

Einführung

X brauchte schon immer eine Brille und ging aus Bequemlichkeit bislang immer zu seinem Augenarzt vor Ort. In diesem Jahr vergleicht er jedoch die Preise und wechselt

Auslöser

Er bittet seinen Augenarzt um die Herausgabe seiner Unterlagen, um sie seinem neuen Arzt zu übergeben.

Höhepunkt

Zu seiner großen Überraschung weigert sich der Arzt und behauptet, dass die Daten ihm gehören und er ausserdem verpflichtet ist, die Finanzdaten aufzubewahren.

Lösung

X erkundigt sich beim Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und formuliert seinen Antrag neu.

Schlussfolgerung

Der Augenarzt gibt ihm seine Akte, bewahrt aber die Finanzdaten auf, die einer gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren unterliegen. Er gibt ihm eine Kopie und schwärzt darauf den Briefkopf, da dies seinen Konkurrenten nichts angeht.

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Empfehlungen

Laut Datenschutzgesetz (DSG) hat jeder Zugang zu seinen Personendaten und kann insbesondere die Herausgabe und Vernichtung der Daten verlangen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass personenbezogene Daten nicht länger als erforderlich aufbewahrt werden. Ein Gesetz oder eine Verordnung kann in einigen Fällen ein Unternehmen - wie z.B. ein öffentliches Krankenhaus - zur langfristigen Aufbewahrung der Unterlagen verpflichten, aber dies ist bei einem privaten Zahnarzt oder Augenarzt nicht der Fall. Die Finanzdaten müssen gemäss Obligationenrecht nach Beendigung des Vertragsverhältnisses 10 Jahre lang aufbewahrt werden und sind danach zu löschen.

Grundprinzipien

Art. 4 DSG Verhältnismässigkeit (Aufbewahrungspflicht); Art. 8 DSG Auskunftsrecht (Datenportabilität)

Praxisbeispiel

Weitere Informationen zu «Krankengeschichte und Auskunftsrecht» unter https://www.edoeb.admin.ch/edoeb/de/home/datenschutz/gesundheit/krankengeschichte-und-auskunftsrecht.html

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