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Darf ich Personendaten (persönliche Informationen) über meine Schüler veröffentlichen?

Einführung

X ist in einer berufsbegleitenden Ausbildung an einer Universität eingeschrieben.

Auslöser

In der Informationsveranstaltung erhält er eine sehr umfassende Dokumentation mit dem Titel "Willkommenspaket", das insbesondere die Module und den Stundenplan, die Teilnehmerliste und allgemeine Informationen zum Lehrgang enthält.

Höhepunkt

Er ist überrascht, dass nicht nur die Teilnehmer seines Kurses aufgeführt sind, sondern sämtliche Teilnehmer seit Beginn des Kurses im Jahr 2001, mit Namen, Vornamen, Funktionen und Unternehmen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen.

Lösung

Da die Schulung ein Datenschutzmodul beinhaltet, spricht X mit der Kursleiterin, welche die Unrechtmässigkeit einer solchen Veröffentlichung bestätigt und dies der Schulleitung meldet.

Schlussfolgerung

Die Veröffentlichung der alten Teilnehmerlisten verstößt datenschutzrechtlich gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Zweckmässigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Transparenz und der Datenrichtigkeit. Die Schule ändert umgehend ihre Praxis.

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Empfehlungen

Die Bearbeitung von Personendaten muss in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes erfolgen. Hier werden Personendaten jedes Jahr ohne Wissen der betroffenen Personen (ehemalige Kursteilnehmer) veröffentlicht. Die Bekanntgabe dieser Informationen an Dritte ist unverhältnismässig und auch nicht zweckmässig. Die Registrierung der Daten auf einer internen IT-Plattform würde den Datenschutzprinzipien jedoch genügen.

Grundprinzipien

Art. 4 DSG, Treu und Glauben, Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Verhältnismässigkeit; Art. 5 DSG Datenrichtigkeit

Praxisbeispiel

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