Ist es erlaubt, Ihren Angreifer zu fotografieren und das Foto in einem sozialen Netzwerk zu veröffentlichen?
X kommt spät in der Nacht nach Hause, geht langsam und überprüft dabei sein Telefon.
Scheinbar aus dem Nichts auftauchend, greift ihn ein Fremder an und versucht, ihm seinen Rucksack zu entreissen.
X umklammert seinen Rucksack und der Angreifer rennt weg. X reagiert blitzschnell und schiesst im Reflex ein Foto, als sich der Angreifer noch einmal umdreht.
Zuhause angekommen, ist X immer noch ausser sich vor Wut und beschließt, das Foto in sozialen Netzwerken zu veröffentlichen.
Als er den Vorfall am nächsten Morgen mit seiner Familie bespricht, begreift X, dass diese Veröffentlichung für ihn negative Konsequenzen haben könnte. Er löscht seine Beiträge und beschließt, Anzeige zu erstatten und das Foto als Beweismittel beizufügen.
Empfehlungen
Gemäss DSG müssen Personendaten nach den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, der Zweckmässigkeit, der Verhältnismäßigkeit, des guten Glaubens und der Transparenz der Erhebung, der Datenrichtigkeit und -sicherheit bearbeitet werden. Wenn Sie einen Angreifer fotografieren, um dies als Beweismittel im Rahmen einer Zivilklage oder einer Strafanzeige zu verwenden, entscheidet die zuständige Behörde (Zivilgericht oder Polizei), ob sie das Beweismittel zulässt. Die Veröffentlichung des Fotos in sozialen Netzwerken ist unverhältnismäßig und kann die Persönlichkeitsrechte des Täters beeinträchtigen, da die Person, die das Foto veröffentlicht, die Weiterverarbeitung nicht kontrolliert. Nur Strafverfolgungsbehörden sind befugt, Straftäter zu verfolgen.
Grundprinzipien
Art. 4 DSG, Rechtmässigkeit, Treu und Glauben, Verhältnismässigkeit; Art. 28 ZGB Schutz der Persönlichkeit