Unter welchen Bedingungen dürfen Kontaktdaten eines Subunternehmers an Dritte weitergeben werden?

Ein Bauunternehmen beschädigt während des Baus ein unterirdisches Stromkabel, was zu Stromausfällen in mehreren umliegenden Haushalten und Schäden an Haushaltsgeräten führt.

Die Bewohner beschweren sich beim Stromversorger und verlangen eine Entschädigung. Der Lieferant antwortet, dass er nicht haftet, weil ein Dritter den Schaden an seinen Anlagen verursacht hat und die Reparatur verweigert.

Die Bewohner fragen nach der Identität des verantwortlichen Dritten, um eine Entschädigung verlangen zu können. Der Stromversorger weigert sich, den Verursacher zu nennen und beruft sich dabei auf den Datenschutz.

Nach der Überprüfung ist der Stromversorger verpflichtet, die Kontaktdaten seines Subunternehmers zu nennen, damit die betroffenen Personen ihre Rechte geltend machen können.

Das Bekanntgeben von nicht besonders schützenswerten Personendaten ist nicht rechtswidrig, da es in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags mit dem Subunternehmer bleibt.
Empfehlungen
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch einen Dritten darf die Persönlichkeit der betroffenen Personen nicht rechtswidrig schädigen. Eine solche Verletzung ist rechtswidrig, wenn sie nicht durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt, was der Fall ist, wenn die Verarbeitung in direktem Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Erfüllung eines Vertrages steht und die verarbeiteten Daten die andere Partei betreffen.
Grundprinzipien
Art. 4 DSG Rechtmässigkeit, Verhältnismässigkeit
Praxisbeispiel
Leitfaden des EDÖB "Bearbeitung von personendaten im privaten Bereich:























