Darf sich mein Arbeitgeber während meiner Abwesenheit Zugriff auf meine Mailbox verschaffen?
![Einführung](/img/i_point_de.gif)
Ein Mitarbeiter hat seine geschäftliche E-Mail-Adresse an zahlreiche private Kontakte weitergegeben und benutzt sie als seine Haupt-E-Mail-Adresse. In seinem Posteingang befinden sich also sowohl wichtige geschäftliche als auch private E-Mails.
![Auslöser](/img/d_point_de.gif)
Nach einem Unfall kann dieser Mitarbeiter für längere Zeit nicht arbeiten.
![Höhepunkt](/img/p_point_de.gif)
Sein Arbeitgeber möchte auf dessen Mailbox zugreifen, um die laufenden Geschäfte übernehmen zu können. Er kontaktiert daher den Mitarbeiter. Doch dieser möchte nicht, dass der Arbeitgeber seine privaten E-Mails liest, und verweigert die Herausgabe der Zugangsdaten.
![Lösung](/img/r_point_de.gif)
Es muss eine Lösung gefunden werden, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt.
![Schlussfolgerung](/img/c_point_de.gif)
Der Arbeitgeber hat nicht das Recht, auf die privaten E-Mails des Mitarbeiters zuzugreifen, doch dieser sollte seine geschäftliche E-Mail-Adresse nicht für private Zwecke nutzen.
Empfehlungen
Zur Vermeidung dieser Art von Konfliktsituationen muss es eine interne Vorschrift zur Handhabung von E-Mail-Eingang und -Ausgang geben, die gleichzeitig die Privatsphäre des Mitarbeiters schützt. Bei Problemen rät der EDÖB dazu, einen Stellvertreter zu bestimmen und personalisierte Zugangsrechte festzulegen, damit dieser Stellvertreter keinen Zugriff auf private E-Mails hat.
Grundprinzipien
BV 13 al. 1 ; StGB 143, 179novies und 321ter ; OR 328 et 328b
Recht auf Schutz der Privatsphäre einschliesslich der Korrespondenz; Arbeitnehmerschutz, Transparenz der Datenerhebung (erkennbarer Zweck und ausschliessliche Verwendung zu diesem Zweck)
Praxisbeispiel