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Darf ich dazu gezwungen werden, mein Facebook-Passwort herauszugeben?

Einführung

X hat einen persönlichen Facebook-Account, auf welchem sie – mit der Zustimmung des Urhebers – auch lustige Bilder postet.

Auslöser

Ihr Arbeitgeber entdeckt diese Bilder und erkennt auf einem der Fotos eine ihm bekannte Person. Er ruft X zu sich und verlangt ihr Facebook-Passwort. X lehnt dies kategorisch ab.

Höhepunkt

Als X sich auch bei einem weiteren Gespräch weigert, ihr Passwort herauszugeben, kündigt ihr der Arbeitgeber.

Lösung

X wehrt sich gegen diese Kündigung und geht gerichtlich gegen ihren Arbeitgeber vor. Sie ist der Ansicht, dass es ihr Recht ist, dem Arbeitgeber den Zugang zu ihrem persönlichen Account zu verweigern, da dieser keinerlei Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit hat.

Schlussfolgerung

Die Aufforderung nach der Herausgabe des Passworts ist ungerechtfertigt und nicht verhältnismässig. Der Arbeitgeber sieht dies ein und zeigt sich am Ende des Schlichtungsverfahrens bereit, die Kündigung zurückzunehmen. Die Angestellte ist im Gegenzug damit einverstanden, die Bilder zu löschen, die der Arbeitgeber als schädlich für das Image des Unternehmens erachtet.

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Empfehlungen

Arbeitgeber haben bezüglich der persönlichen Daten ihrer Angestellten, die keinen Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit haben, keine Rechte. Wenn sie der Ansicht sind, dass das Unternehmensimage durch die Veröffentlichung von Bildern auf einem privaten Facebook-Account eines seiner Angestellten geschädigt wird, darf er die Löschung der entsprechenden Bilder verlangen. Er hat jedoch in keinem Fall das Recht, direkt auf den Account dieser Person zuzugreifen.

Grundprinzipien

Art. 4, 7, 13 DSG

Rechtmässigkeit (Gesetzmässigkeit), Verhältnismässigkeit, Vertraulichkeit

Praxisbeispiel

Artikel von 20 Minuten vom 4. April 2012 (auf Französisch)[AvZ1] 

http://www.20min.ch/ro/multimedia/stories/story/18699817


 

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